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Satzung des Vereins Ehrbare Versicherungskaufleute


In der zuletzt geänderten Fassung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung in Hamburg vom 28.04.2023


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ehrbare Versicherungskaufleute." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden und führt den Zusatz “eingetragener Verein“ („e.V.“).

(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Tugenden des „Ehrbaren Kaufmanns“ bei Versicherungs- vermittlern wieder aufleben zu lassen, in das Bewusstsein der Berufsausübenden, ihrer Kunden und in die Öffentlichkeit zu führen und diejenigen, die sich zu diesen Tugenden bekennen, für den Verein zu gewinnen.

Der Verein fördert damit die seit Jahrhunderten bewährte Tradition des „Ehrbaren Kaufmanns“ in Abstimmung mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungs- kaufleute (im Folgenden: BVK e.V.) und den Versicherungsvermittlerverbänden, die sich in gleicher Weise zu dieser Tradition verpflichten.

(2) Der Verein unterstützt in Abstimmung mit dem BVK e.V. dessen Arbeit in der Kommunikation mit den Versicherungsvermittlern, der Politik, den Medien und der Öffentlichkeit. Der Verein kann in enger Zusammenarbeit mit dem BVK e.V. Stellung zu wirtschaftsethischen und anderen Fragen nehmen, welche die Belange seiner Mitglieder berühren.

(3) Der Verein tritt dafür ein, dass im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze die im Geschäfts-verkehr allgemein anerkannten ethischen Grundsätze und das Prinzip von Treu und Glauben beachtet sowie Handlungen unterlassen werden, die mit dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht vereinbar sind. Die Mitglieder des Vereins unterstützen diese Zielsetzungen und verpflichten sich, diese zu beachten.

(4) Der Verein fördert den Zusammenhalt seiner Mitglieder und deren Zusammenarbeit mit dem BVK e.V.

(5) Der Verein unterstützt Mitglieder, die begründeten Anlass haben, sich über Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder oder Dritter zu beschweren, die mit den Maßstäben aus Abs. 3 nicht zu vereinbaren sind. Der Verein prüft die gegen Mitglieder vorgebrachten Be-schwerden, schützt seine Mitglieder gegen unbegründete Beschwerden und bemüht sich bei begründeten Beschwerden mit den in dieser Satzung vorgesehenen Mitteln um eine Lösung.

(6) Der Verein erstattet keine Rechtsgutachten und greift nicht in kaufmännische Rechts-streitigkeiten ein.

(7) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 3
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a. das Präsidium (§ 4) und
b. die Mitgliederversammlung (§ 5) oder die Delegiertenversammlung (§ 6).

(2) Der Verein beruft

a. einen Beirat (§ 15) und
b. einen Koordinationsausschuss (§16),

denen eine Organstellung nicht zukommt.


§ 4
Das Präsidium

(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB und besteht aus einem Präsidenten und zwei bis vier Vizepräsidenten.

(2) Der Präsident oder zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten nach § 26 Abs. 2 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Präsidium ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Gesetz oder dieser Satzung die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenversammlung zuständig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Präsidenten.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Mitgliedern des Vereins oder von der Delegiertenversammlung für vier Jahre gewählt. Zulässig sind maximal drei Amtsperioden. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.

(5) Die amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt; dies gilt nicht im Falle einer Abberufung nach Absatz 7.

(6) Wird durch das Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern die in Absatz 1 vorgesehene Mindestzahl unterschritten, erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Die Be-schlussfähigkeit des Präsidiums wird durch eine Unterschreitung der Mindestzahl der Mitglieder nicht berührt. Für die Nachwahl ist binnen eines halben Jahres ab der Unterschreitung der Mindestzahl der Präsidiumsmitglieder eine Mitgliederversammlung bzw. eine Delegierten-versammlung durchzuführen, die auch mit weiteren Tagesordnungspunkten versehen werden kann.

(7) Der Präsident oder einzelne Mitglieder des Präsidiums können durch die Mitgliederver-sammlung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

(8) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(9) Das Präsidium kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.


§ 5
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium durch schriftliche oder elektronische Einladung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich oder auf Antrag von mehr als einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Mitglieder ihre Namen und ihre Firma in eine Anwesenheitsliste eintragen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat den Bericht des Präsidiums über das Geschäftsjahr entgegenzunehmen und über die Entlastung zu entscheiden sowie die Beiträge für das kommende Jahr festzusetzen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(5) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, ist für alle Beschlüsse in der Mitgliederver-sammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 2 kann jedoch nur einstimmig geändert werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungs-leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten muss.


§ 6
Die Delegiertenversammlung

(1) An die Stelle der Mitgliederversammlung tritt die Delegiertenversammlung, wenn dem Verein erstmals mehr als 1000 Mitglieder angehören und die Mitgliederversammlung beschließt, dass ihre Rechte und Pflichten auf die Delegiertenversammlung übergehen. Die Regelungen für die Mitgliederversammlung nach § 5 dieser Satzung gelten entsprechend für die Delegiertenversammlung.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung (Delegierte) werden in regionalen Mitglieder-versammlungen einschließlich ihrer Vertreter gewählt. Regionale Mitgliederversammlungen finden auf der Ebene der Bundesländer statt, wobei alle Mitglieder dem Bundesland zuzu-rechnen sind, in dem sie ihren Geschäftssitz haben.

(3) Jedem Delegierten stehen in der Delegiertenversammlung so viele Stimmen zu, wie das von ihm vertretene Bundesland Mitglieder hat. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der Delegiertenversammlung.

(4) Die Einberufung und Leitung der regionalen Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium des Vereins.

(5) Die Delegiertenversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.


§ 7
Die Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur im Versicherungsvermittlerregister registrierte Versicherungsvermittler oder registrierte vertretungsberechtigte Versicherungsvermittler eines registrierten Versicherungsvermittlungsunternehmens werden.

(2) Ordentliche Mitglieder, bei denen die Aufnahmevoraussetzungen fortfallen, weil sie sich aus dem Berufsleben zurückziehen, können nach schriftlicher Erklärung als außerordentliche Mitglieder im Verein verbleiben.

(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können ferner, unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1, dem BVK e.V. und der Initiative „Ehrbarer Kaufmann“ verbundene natürliche Personen werden.


§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist einschließlich der Selbstauskunft und Führungszeugnis bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(2) Der Antragsteller muss zwei Mitglieder des Vereins benennen, die bereit sind, über ihn Auskunft zu erteilen.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt voraus, dass

a. der Antragsteller die Gewähr für einwandfreies Verhalten im kaufmännischen Geschäfts-verkehr bietet, und dass
b. der Antragsteller bzw. die von ihm vertretene Firma sich nicht im Zustand der Zahlungs-unfähigkeit oder Überschuldung befindet,
c. der Antragsteller der ordentlichen Mitgliedschaft im Versicherungsvermittlerregister registriert ist, d. der Antragsteller sich zu den Tugenden des Ehrbaren Kaufmanns verpflichtet hat und
e. der Antragsteller sich der Schiedsordnung der Handelskammer Hamburg und deren Schieds-sprüchen unterwirft (§ 9 Abs. 2).

Die Aufnahme in den Verein setzt weiterhin voraus, dass der Antragsteller darin einwilligt, dass

f. über ihn eine SCHUFA-Auskunft eingeholt werden kann und
g. der Verein Informationen an den Ombudsmann Versicherungen e.V. erteilen kann.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium ohne Angabe von Gründen abschließend.


§ 9
Ende der Mitgliedschaft durch Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a. wenn es nicht mehr die Gewähr für einwandfreies Verhalten im kaufmännischen Geschäftsverkehr leistet oder
b. wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt hat oder
c. wenn es trotz Mahnung seiner Beitragspflicht sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachkommt.

(2) Durch den Ausschluss endet die Mitgliedschaft.

(3) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch das Präsidium. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Handelskammer Hamburg anrufen, die auf der Grundlage ihrer Schiedsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, handelt und entscheidet. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Ausschluss nach Abs. 1c erfolgt.

(4) Über den Ausschluss nach Abs. 1c entscheidet das Präsidium abschließend.


§ 10
Ende der Mitgliedschaft durch Austritt und Tod

(1) Die Mitgliedschaft endet auch durch Austritt oder Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an das Präsidium bis zum Ende des 3. Quartals möglich.


§ 11
Ende der Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

a. die Aufnahmevoraussetzungen des § 8 entfallen oder keine Erklärung nach § 7 Abs. 2 zum Verbleib im Verein als außerordentliches Mitglied abgegeben wird, oder

b. das Mitglied oder das von ihm vertretene Versicherungsvermittlungsunternehmen in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerät, soweit das Präsidium nichts anderes beschließt.


§ 12
Mitgliedsbeiträge

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenversammlung.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar eines Jahres im Voraus für das lfd. Jahr zu entrichten.


§ 13
Vereinsmaßnahmen

Verstöße von Mitgliedern gegen Satzungsbestimmungen, die nicht zum Ausschluss aus dem Verein führen, können durch das Präsidium nach Anhörung, die auch schriftlich erfolgen kann, mit einer Rüge versehen werden. Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss aus dem Verein ausgesprochen werden, wobei die Bestimmungen des § 9 gelten.


§ 14
Hinweis auf die Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied ist zur Führung eines Hinweises auf die Mitgliedschaft im Verein berechtigt. Der Verein wird dazu Vorgaben erstellen, die das Mitglied zu beachten hat.

(2) Außerordentlichen Mitgliedern nach § 7 Abs. 2 bleibt das Recht zur Führung eines Hinweises auf die Mitgliedschaft im Verein auf ihrem persönlichen Briefbogen erhalten.

(3) Das Recht zur Führung des Hinweises endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.


§ 15
Der Beirat

(1) Das Präsidium beruft einen Beirat, der

a. das Präsidium in seiner Arbeit berät und unterstützt,
b. Vorschläge für die Aufnahmekriterien in den Verein macht,
c. insbesondere aber auch Vorschläge zur Zweckerreichung des Vereins und zu den dazu gehörenden Kriterien erarbeitet und
d. Vorschläge für die Außendarstellung der Vereinsmitglieder gegenüber Kunden und der Öffentlichkeit macht.

(2) Dem Beirat sollen neben dem Präsidium des Vereins Vertreter aus folgende Institutionen und Interessenvertretungen angehören: Versicherungswirtschaft, Verbraucherschutz, Wissenschaft, Politik, Versicherungsvermittlerverbände, Vertretervereinigungen, der Versicherungs-ombudsmann sowie Versicherungskunden.

(3) Der Beirat tagt auf Einladung durch das Präsidium bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Wiederberufung ist möglich.


§ 16
Koordinationsausschuss

(1) Das Präsidium beruft einen Koordinationsausschuss, der aus dem Präsidium des Vereins und des BVK e.V. gebildet wird.

(2) Der Koordinationsausschuss hat zur Aufgabe, Abstimmungen zwischen dem Verein und dem BVK e.V. in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit beider Vereine, der rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufs der Versicherungsvermittler und der Fortentwicklung der Vereinsziele und der Mitgliedschaftsbedingungen des Vereins herbeizuführen, insbesondere in Fragen der Berufsethik und der Förderung der Tradition des „Ehrbaren Kaufmanns“.

(3) Der Koordinationsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich und wird abwechselnd vom Präsidenten des Vereins und dem Präsidenten des BVK e.V. mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Der Einberufende oder ein von ihm benannter Vertreter leitet die Sitzung. Der Koordinationsausschuss ist einzuberufen, wenn dies von einem der Partner des Ausschusses gewünscht wird.


§ 17
Die Geschäftsstelle

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Vereins kann das Präsidium auf einen hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen, der den Weisungen des Präsidiums zu folgen hat.

(2) Das Präsidium kann auch eigene Aufgaben auf einen hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen.

(3) Die Vereinsbeiträge werden von der Geschäftsstelle eingezogen und sind für Zwecke des Vereins zu verwenden.


§ 18
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung bzw. eine Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden wohltätigen Einrichtung.

§ 19
Übergangsbestimmung

 - Entfällt -

Hamburg, den 28.04.2023

Eingetragen im Vereinsregister Hamburg Nr. 21670

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